Es ist ein Zeichen von Reife, wenn Arbeitnehmende in Bereichen, die sie nicht beherrschen, das Recht in Anspruch nehmen, sich juristisch beraten zu lassen. Fehlen andere Gründe für die Kündigung, gilt sie somit als Rachekündigung.
Die Arbeitgeberin muss im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht merken, wenn blosses Zureden nicht mehr nützt und Massnahmen zur Trennung von sich streitenden Arbeitnehmern zu treffen sind. Solange der Arbeitnehmer nicht nur die Kündigung des anderen Arbeitnehmers, sondern auch anderweitige Massnahmen unter Beibehaltung des Kontrahenten will, ist eine Kündigung wegen diesen gestellten Forderungen ungerechtfertigt.
In einem neuen – zur Publikation vorgesehenen – Entscheid befasst sich das Bundesgericht mit der Frage der Missbräuchlichkeit einer Kündigung, die während eines hängigen Gleichstellungsverfahrens ausgesprochen worden war. Im gleichen Entscheid äussert es sich auch dazu, ob längere Absenzen mit Angabe von Gründen (Krankheit/Mutterschaft) im Arbeitszeugnis erwähnt werden dürfen.