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Kündigung während eines hängigen Gleichstellungsverfahrens und die Angabe von Abwesenheitsgründen im Arbeitszeugnis

Kündigung während eines hängigen Gleichstellungsverfahrens und die Angabe von Abwesenheitsgründen im Arbeitszeugnis

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht

Kündigung während eines hängigen Gleichstellungsverfahrens und die Angabe von Abwesenheitsgründen im Arbeitszeugnis

Eine ehemalige Gerichtsschreiberin am Bundesverwaltungsgericht gelangt an das Bundesgericht mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, ihr eine Entschädigung in der Höhe von zehn Monatslöhnen zu bezahlen und ein Arbeitszeugnis mit den in der Beschwerde angeführten Änderungen auszustellen. Die Vorinstanz (die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts) hatte das Bundesverwaltungsgericht wegen der Unrechtmässigkeit der fristlosen Entlassung zu einer Entschädigung in der Höhe von sieben Bruttomonatslöhnen verpflichtet und die von der Beschwerdeführerin beantragten Änderungen im Arbeitszeugnis abgelehnt.

Das Bundesgericht befasste sich zunächst mit der Frage der Missbräuchlichkeit der Kündigung, die während des von der Beschwerdeführerin eingeleiteten innerbetrieblichen Gleichstellungsverfahrens ausgesprochen worden war. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin war sie als Rachekündigung und damit als missbräuchlich zu taxieren. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine solche Kündigung nicht per se als Rachekündigung qualifiziert werden könne. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte für...

iusNet AR-SVR 05.10.2018

 

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