Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bei betriebsinternen Konflikten
Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bei betriebsinternen Konflikten
Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bei betriebsinternen Konflikten
Die Beschwerdeführerin, welche eine Garage betreibt, schloss am 6. Mai 2013 mit dem Beschwerdegegner einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab. Vom 29. September 2014 bis zum 31. Mai 2015 war der Beschwerdegegner infolge einer körperlichen Auseinandersetzung mit einem Arbeitskollegen arbeitsunfähig. In dieser Zeit suchte er einen Allgemeinmediziner, einen Psychologen und einen Physiotherapeuten auf. Mit Schreiben vom 15. Januar 2015 sprach die Arbeitgeberin per 31. März 2015 gegen den Beschwerdegegner die Kündigung aus. Der Kontrahent des Beschwerdegegners wurde vom Tribunal de Police wegen einfacher Körperverletzung verurteilt. Aus dem Urteil geht hervor, dass es sich um einen leichten Fall handelt und dass der Beschwerdegegner seine Mitverantwortung am Tathergang trägt.
Schon kurz nach Eintritt des Beschwerdegegners im Betrieb war es zwischen den beiden Männern zu Spannungen gekommen. So hatte der Beschwerdegegner ca. zwei bis drei Monate nach seinem Eintritt eine Werkzeugkiste des Arbeitskollegen behändigt, obwohl bekannt war, dass letzterer sehr daran hing. Dies führte zu einer Auseinandersetzung, die den Vorgesetzten der beiden Arbeitnehmer dazu veranlasste, ihnen...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.