Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Merkblatt für Arbeitgeber, Stand per 11. Mai 2020
Trotz Lockerungen der zum Schutz der Bevölkerung erlassenen Massnahmen in den Notverordnungen des Bundesrates, sind Arbeitgeber weiterhin in der Pflicht, Ihren Arbeitnehmenden einen umfassenden Schutz vor den Risiken einer Pandemie zu gewährleisten. Beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO finden sich dazu verschiedene Merkblätter sowie Hinweise auf Konsequenzen in Bezug auf die Kurzarbeit.
In seiner Pressemitteilung vom 20. März 2020 teilte der Bundesrat die Einführung COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit, welche seit der Einführung bereits mehrfach angepasst sowie am 8. April durch eine Ergänzungsverordnung präzisiert wurde.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit Überbrückungscharakter über die Dauer nur in einer ersten Leistungsrahmenfrist, nicht aber in einer Folgerahmenfrist bejaht werden könne.
Ausserordentlichen Sitzung des Bundesrates vom 25. März 2020 (COVID-19-Verordnung)
Am 25. März 2020 hat der Bundesrat weitere Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus beschlossen. Diese Massnahmen betreffen die Stellenmeldepflicht, die Arbeitslosenversicherung, die Kurzarbeitsentschädigung und die berufliche Vorsorge
Bundesratssitzung vom 13. März 2020 zu Massnahmen gegen das Coronavirus
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In Erfüllung der im Bereich von Arbeitslosenversicherung und insbesondere Kurzarbeitsentschädigung vom Bundesrat verfolgten Ziele erging am 20. März die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, die zwischenteitlich verschiedentlich an die aktuelle Lage angepasst wurde.
Im vorliegenden zur Publikation vorgesehenen Urteil bejahte das Bundesgericht die Vermittlungsfähigkeit und damit den Arbeitslosentaggeldanspruch (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG) einer schwangeren Versicherten wenige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.
Angestellte werden in Zukunft nicht mehr verpflichtet sein, während des Bezugs von Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung eine Zwischenbeschäftigung zu suchen. Nach dem Nationalrat hat auch der Ständerat diese Änderung im Arbeitslosenversicherungsgesetz angenommen.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil hat das Bundesgericht die Frage verneint, ob einem Minderheitsaktionär im konkreten Fall aufgrund seiner Kapitalbeteiligung nach Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat arbeitgeberähnliche Stellung zukommt.