In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Beitragspflicht für eine nachträgliche Lohnzahlung und äusserte sich dabei zur Rechtmässigkeit von Rz. 2035.2 der Wegleitung über den Bezug von Beiträgen in der AHV, IV und EO Variante b).
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Merkblatt für Arbeitgeber, Stand per 11. Mai 2020
Trotz Lockerungen der zum Schutz der Bevölkerung erlassenen Massnahmen in den Notverordnungen des Bundesrates, sind Arbeitgeber weiterhin in der Pflicht, Ihren Arbeitnehmenden einen umfassenden Schutz vor den Risiken einer Pandemie zu gewährleisten. Beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO finden sich dazu verschiedene Merkblätter sowie Hinweise auf Konsequenzen in Bezug auf die Kurzarbeit.
In seiner Pressemitteilung vom 20. März 2020 teilte der Bundesrat die Einführung COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung mit, welche seit der Einführung bereits mehrfach angepasst wurde.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob ein anrechenbarer Arbeitsausfall bei einer Arbeit auf Abruf mit Überbrückungscharakter über die Dauer einer ersten Leistungsrahmenfrist hinaus auch für eine Folgerahmenfrist berücksichtigt werden und zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen führen könne.
Ausserordentlichen Sitzung des Bundesrates vom 25. März 2020 (COVID-19-Verordnung)
Zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus sind am 25. März vom Bundesrat weitere Massnahmen beschlossen worden. Der Bundesrat hat dazu zwei Verordnungen erlassen, die sogenannte COVID-19-Verordnung Stellenmeldepflicht sowie die COVID-19-Verordnung Berufliche Vorsorge.
Bundesratssitzung vom 13. März 2020 zu Massnahmen gegen das Coronavirus
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In Erfüllung der im Bereich von Arbeitslosenversicherung und insbesondere Kurzarbeitsentschädigung vom Bundesrat verfolgten Ziele erging am 20. März die COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, die zwischenteitlich verschiedentlich an die aktuelle Lage angepasst wurde.
Im vorliegenden zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Vermittlungsfähigkeit und dem Arbeitslosentaggeldanspruch (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG) einer schwangeren Versicherten wenige Wochen vor dem errechneten Geburtstermin.