Zum arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beitragssatz für Lohnnachzahlungen nach dem Bestimmungs- oder Realisierungsprinzip
Zum arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beitragssatz für Lohnnachzahlungen nach dem Bestimmungs- oder Realisierungsprinzip
Zum arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beitragssatz für Lohnnachzahlungen nach dem Bestimmungs- oder Realisierungsprinzip
Im vorliegenden Fall richtete eine Arbeitgeberin einer versicherten Person 2018 für das Jahr 2017 eine Lohnnachzahlung von CHF 43'807.15 aus, nachdem diese im Jahr 2017 bereits ein Einkommen von CHF 249'820.80 bezogen hatte. Die Ausgleichskasse erhob auf der Nachzahlungssumme Sozialversicherungsbeiträge, insbesondere auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei einem Beitragssatz von 2.2%. Die Arbeitgeberin machte einspracheweise geltend, dass die Beitragspflicht für die Lohnnachzahlung nur noch 1% betrage, nachdem die versicherte Person im betreffenden Jahr die ALV-Jahreshöchstgrenze bereits erreicht habe. Das Bundesgericht musste in der Folge beurteilen, ob bei der Höhe des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beitragssatzes darauf abzustellen sei, dass die betreffende Zahlung für 2017 bestimmt war und deshalb zum massgebenden Lohn hinzuzurechnen sei, womit nur mehr der Solidaritätszuschlag von 1% zu erheben wäre, oder ob auf die Realisierung der Nachzahlung im Jahr 2018 abgestellt werden müsse, so dass der Beitragssatz von 2.2% zur Anwendung gelange. Das Bundesgericht entschied, dass in einer solchen Konstellation Beiträge nach dem Bestimmungsprinzip zugeordnet werden müssten...
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