Das Bundesgericht äussert sich in diesem Entscheid zu den Fragen, ob das Gericht die Spruchreife selbst herstellen muss und unter welchen Voraussetzungen ein Zweitgutachten angezeigt ist.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallversicherer gegen die Verfügung eines anderen Unfallversicherers Einsprache erheben kann. Konkret ging es um eine Versicherte, die über zwei Arbeitgeber bei verschiedenen Versicherern unfallversichert war und einen Nichtberufsunfall erlitt (vgl. Art. 99 Abs. 2 UVV).
Das Bundesgericht äussert sich dazu, ob die Faktoren Alter und Dienstalter in der Unfallversicherung einen leidensbedingten Abzug vom statistischen Tabellenlohn rechtfertigen.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob bei einem Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft, der nicht Aktionär der Gesellschaft ist, mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn versichert ist (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV).