Rückweisung oder gerichtliche Sachverhaltsabklärung? Zweitgutachten oder Nachfrage beim Gutachter? (8C_558/2017)
Rückweisung oder gerichtliche Sachverhaltsabklärung? Zweitgutachten oder Nachfrage beim Gutachter? (8C_558/2017)
Rückweisung oder gerichtliche Sachverhaltsabklärung? Zweitgutachten oder Nachfrage beim Gutachter? (8C_558/2017)
Im vorliegenden, in 3-er Besetzung ergangenen Urteil äussert sich das Bundesgericht zunächst zur kontrovers diskutierten Frage, inwiefern die kantonalen Versicherungsgerichte und das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt selbst abklären müssen oder die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Verwaltung zurückweisen dürfen.
Bekanntlich hat das Bundesgericht in BGE 137 V 210 ein grundsätzliches Rückweisungsverbot etabliert, davon aber auch Ausnahmen zugelassen. Daran knüpft der vorliegende Entscheid an und hält Folgendes fest: "Im Prozess um die Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen holt die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die Verwaltung bleibt hingegen gemäss der Rechtsprechung möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht (bzw....
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.