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Möglichkeit der substituierten Begründung (Art. 17 Abs. 1 oder Art. 53 Abs. 2 ATSG) im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung der SchlB zur 6. IV-Revision (9C_252/2017)

Möglichkeit der substituierten Begründung (Art. 17 Abs. 1 oder Art. 53 Abs. 2 ATSG) im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung der SchlB zur 6. IV-Revision (9C_252/2017)

Jurisprudence
Invalidenversicherung

Möglichkeit der substituierten Begründung (Art. 17 Abs. 1 oder Art. 53 Abs. 2 ATSG) im Zusammenhang mit einer fehlgeschlagenen Anwendung der SchlB zur 6. IV-Revision (9C_252/2017)

Folgender Sachverhalt lag diesem in 3er Besetzung ergangenen Urteil zugrunde: Einer versicherten Person wurde 2004 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens ordnete die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung an und setzte 2009 die laufende Rente im Anschluss auf eine halbe Rente herab. In einem neuerlichen Revisionsverfahren hob sie 2013 die halbe Rente gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das kantonale Versicherungsgericht gut. In einem weiteren Revisionsverfahren im Jahr 2014 veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung und hob die Rente gestützt auf die SchlB IVG auf. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde von der kantonalen Instanz im Jahr 2017 abgewiesen.

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass für ein Rückkommen unter dem Titel der Schlussbestimmung im vorliegenden Fall kein Raum bleibe, da im polydisziplinären Gutachten im Rahmen der Zusprache der halben Rente im Jahr 2009 die relevanten Rechtsprechungskritierien bereits rechtsgenüglich berücksichtigt worden seien.

Es führte sodann in E. 2.4 aus,...

iusNet AR-SVR 20.04.2018

 

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