Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist - sofern dieser höher ist - nun auch bei freiweilliger Versicherung der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte.
Das Bundesgericht setzte sich in diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil mit der Frage auseinander, ab wann eine Leistungsanpassung des Unfallversicherers zu erfolgen hat, wenn ein Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses ausgewiesen sind, seit dem Revisionsbegehren aber keine weitere Heilbehandlung mehr stattgefunden hat.