Der Beschwerdeführer arbeitete bei einer Firma, die Dachdecker- und Klempnerarbeiten durchführte. Es gilt ein Gesamtarbeitsvertrag für das Gewerbe; zudem war er krankentaggeldversichert. Aufgrund schwerer Depressionen wurde er arbeitsunfähig und bezog Taggelder.
Das Bundesgericht stellte klar, dass die versicherten Personen die Beweislast für eine etwaige Arbeitsunfähigkeit tragen, nachdem die Versicherungen die Krankentaggelder einstellen.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Beweiswürdigung durch das Zürcher Sozialversicherungsgericht bezüglich (arbeitsplatzbezogener) Arbeitsunfähigkeit rechtens war.
Das Bundesgericht äussert sich zur Dauer des Versicherungsschutzes in der Unfallversicherung, wenn in einem Arbeitsverhältnis Krankentaggeldleistungen ausgerichtet werden.