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UV-Versicherungsschutz: Krankentaggeld als Lohnersatz? (8C_617/2016, zur Publikation bestimmt)

UV-Versicherungsschutz: Krankentaggeld als Lohnersatz? (8C_617/2016, zur Publikation bestimmt)

Jurisprudence
Unfallversicherung

UV-Versicherungsschutz: Krankentaggeld als Lohnersatz? (8C_617/2016, zur Publikation bestimmt)

Zum Sachverhalt: Die Versicherte erlitt bei einem Autounfall am 3. Juli 2010 Verletzungen und beanspruchte daraufhin Leistungen der Unfallversicherung, die ihr mangels Versicherungsdeckung verweigert wurden. Anknüpfen wollte die Versicherte an eine zweitägige Tätigkeit als Erntehelferin im August 2008, wo sie nach zwei Arbeitstagen infolge einer schwierigen Schwangerschaft dauerhaft ausgefallen war. Die Versicherte bezog vom 27. August 2008 bis 2. November 2010 Leistungen aus einer Krankentaggeldversicherung. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als Erntehelferin lag nicht vor.

Die Versicherte berief sich darauf, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorlag, das mangels Kündigung auch noch am Unfalltag vom 3. Juli 2010 fortbestand. Die Krankentaggeldleistungen seien als Lohnersatz nach Art. 7 UVV zu qualifizieren, sodass am 3. Juli 2010 Versicherungsschutz bestand (E. 3.2).

Nach Auffassung der Vorinstanz war nicht zu erwarten,  dass die Anstellung über die Ernteperiode (August-Oktober) fortgedauert hätte. Daher lag – so die Vorinstanz – ein auf maximal drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis vor (Art. 334 OR), bei welchem kein Anspruch auf Lohnfortzahlung bestand (Art. 324a Abs. 1 OR). Folglich konnten die ausgerichteten Taggelder gemäss Vorinstanz auch nicht «die Lohnfortzahlung ersetzen», weshalb der Unfallversicherungsschutz im Zeitpunkt des Unfalls im Jahr 2010 längst dahingefallen war (Art. 3 Abs. 2 aUVG; Art.  7 Abs. 1 lit. b UVV).

Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Abweichung von der gesetzlichen Lohnfortzahlung nach Art. 324a Abs. 1-3 OR zulässig ist, sofern die abweichende Regelung für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist (Art. 324a Abs. 4 OR). Möglich ist etwa, Arbeitsverhinderungen auch in Arbeitsverhältnissen, die für weniger als drei Monate eingegangen sind, bereits in den ersten drei Monaten zu versichern. In diesem Fall zählen die Taggelder zu den Leistungen, welche gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV die Lohnfortzahlung ersetzen, allerdings nur solange das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtete Krankentaggelder fallen nicht unter Art. 7 Abs. 1 lit. b UVV (E. 4.3). Insofern präzisierte das Bundesgericht die vorinstanzliche Würdigung.

Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses kann aus Gesetz, Vereinbarung oder den Umständen folgen. Eine Befristung ist im Streitfall zu beweisen. Lehre und Rechtsprechung gehen von der Vermutung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses aus (E. 4.4). Vorliegend sprachen verschiedene Indizien für das Vorliegen eines befristeten Arbeitsverhältnisses der Erntehelferin. Das Bundesgericht weist namentlich darauf hin, dass die Taggelder nach Ende Oktober direkt an die versicherte Person und nicht mehr an die (ehem.) Arbeitgeberin ausbezahlt wurden, was deutliches Indiz für eine Befristung sei. Denn eine Direktauszahlung an den Arbeitgeber setzt bei Krankentaggeldversicherungen nach KVG wie nach VVG das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus (E. 4.5).

Schliesslich berief sich die Versicherte erfolglos auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Unfallversicherers und des Arbeitgebers, da sich der Unfall nach Ablauf einer allfälligen Abredeversicherung ereignete.

iusNet AR-SVR 17.11.2017