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Beweislastverteilung nach Einstellung der Krankentaggelder

Beweislastverteilung nach Einstellung der Krankentaggelder

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Beweislastverteilung nach Einstellung der Krankentaggelder

A. war bei der B. AG gegen Lohnausfall infolge Krankheit versichert. Nach einer Wartefrist von 30 Tagen bezahlte die B. AG Taggelder aus. Für den Februar 2018 leistete sie die Taggelder basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und ab März 2018 stellte sie die Taggeldleistungen ein (Sachverhalt).

Das Bundesgericht rief seine Rechtsprechung zur Beweislast im Kontext von Krankentaggeldversicherungen in Erinnerung (BGE 141 III 241). In BGE 141 III 241 wurde erwogen, dass der Eintritt des Versicherungsfalls von der anspruchsberechtigten Versicherten zu beweisen ist. Ebenso wurde ausdrücklich festgehalten, dass daran nichts ändere, dass die Versicherung die Leistung von Taggeldern eingestellt habe, nachdem sie solche zunächst ausbezahlte. Vielmehr habe auch in diesem Fall die versicherte Person nachzuweisen, dass sie (weiterhin) einen Anspruch auf Taggelder habe. Es hätte also an der A. gelegen, ihre Arbeitsunfähigkeit ab März 2018 zu beweisen, um Taggelder beanspruchen zu können (E. 3.2).

iusNet AR-SVR 22.01.2021

 

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