Entschädigung für Bereitschaftsdienst
Entschädigung für Bereitschaftsdienst
Entschädigung für Bereitschaftsdienst
Das Bundesgericht hebt das Urteil der Vorinstanz auf und weist den Fall zur Beurteilung der Frage, wie der vorliegende Vertrag zu qualifizieren ist, zurück. Es hält jedoch zum Bereitschaftsdienst grundsätzlich fest, dass dieser entschädigungspflichtig ist, wenn die Parteien echte Arbeit auf Abruf vereinbart haben. Bei unechter Arbeit auf Abruf ist der Bereitschaftsdienst nicht zwingend zu entschädigen (E. 2.4).
Die Parteien hatten einen auf Englisch abgefassten contract of employment abgeschlossen. Die hier massgebende Klausel enthielt folgenden Passus: "Part time on demand (20-30 %); the working level and specific tasks will be agreed upon on a weekly and monthly basis with the companies management board. The working tasks will be documented and protocolled by the Employer." Bei einem Ausfall der für die Arbeitgeberin tätigen Leiterin hätte der Kläger gemäss Vereinbarung die Stellvertretung übernommen, was nicht vorkam.
Streitig war die Qualifikation des Vertrages und die Forderung für eine Entschädigung des Bereitschaftsdienstes während fünf Monaten, wobei sich die Forderungssumme aus Sicht des Klägers aus Bruttolohn und Spesen zusammensetzte...
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