Arbeitgebende dürfen UV-Taggelder nicht mit Ansprüchen gegen Arbeitnehmende verrechnen
Arbeitgebende dürfen UV-Taggelder nicht mit Ansprüchen gegen Arbeitnehmende verrechnen
Arbeitgebende dürfen UV-Taggelder nicht mit Ansprüchen gegen Arbeitnehmende verrechnen
Die A. AG erhielt nach einem Unfall des B. die UV-Taggelder für denselben, leitete aber nur einen Teilbetrag weiter. In der Folge leistete die UV direkt an B. und forderte den nicht weitergeleiteten Betrag von der A. AG zurück (Sachverhalt).
Das Bundesgericht betonte, dass UV-Taggelder zweckgebunden seien, weil sie den Lebensunterhalt der arbeitsunfähigen versicherten Person gewährleisten. Die Bedeutung des Unterhaltszwecks von Unfalltaggeldern werde durch deren Unverpfändbarkeit und Unabtretbarkeit zusätzlich unterstrichen. Der Eintritt der Legalzession der UV-Taggelder auf die Arbeitgebenden sei davon abhängig, ob die Lohnfortzahlungen in Höhe des Taggeldanspruches durch die Arbeitgebenden effektiv an die Arbeitnehmenden geleistet werden. Unterbleiben sie, kann von Gesetzes wegen keine Rechtsübertragung stattfinden. Dementsprechend fehlte es im Verhältnis zwischen der Arbeitgeberin und der versicherten Person bereits an der für die Verrechnung erforderlichen Grundvoraussetzung der Gegenseitigkeit von Haupt- und Verrechnungsforderung, weshalb die nicht weitergeleiteten UV-Taggelder zurückzuerstatten waren (E. 5.3).
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