Pflegekosten und Hilflosenentschädigung fallen nicht unter das Überentschädigungsverbot
Pflegekosten und Hilflosenentschädigung fallen nicht unter das Überentschädigungsverbot
Pflegekosten und Hilflosenentschädigung fallen nicht unter das Überentschädigungsverbot
Die Spitex entgegnete, die teilzeitlich erwerbstätige, alleinerziehende Mutter der Versicherten leiste wöchentlich 37 Stunden Pflege, was 89% des Pflegeaufwands ausmache. Daher bestehe kein Raum für eine Überentschädigung. Strittig war, ob die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die IV-Hilflosenentschädigung zu Recht von einer Überentschädigung ausgeht und deswegen keine Beiträge für Grundpflege gewährt.
Laut Bundesgericht handle es sich bei Pflegeleistungen der OKP um Sachleistungen, die zur Deckung konkreter Pflegekosten in Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit dienten. Bei der Hilflosenentschädigung handle es sich um eine Geldleistung, die unabhängig von effektiv entstehenden Kosten und der tatsächlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter ausgerichtet werde. Angesichts dessen fielen die beiden Leistungen nicht unter das Überentschädigungsverbot und dürften kumuliert werden. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin unabhängig vom Bezug von Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung Pflegebeiträge nach Art. 25a KVG und Art. 7 KLV auszurichten. Es hiess die Beschwerde gut.
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