Die Beschwerdeführerin leidet an einem Geburtsgebrechen. Die Kinderspitex reichte eine Bedarfsmeldung für Grundpflegeleistungen ein. Der Krankenversicherer zog die Akten der Invalidenversicherung bei und teilte mit, die Beschwerdeführerin erhalte bereits eine Entschädigung der IV für Hilflosigkeit schweren Grades mit Intensivpflegezuschlag: Die Hilflosenentschädigung mit Intensivpflegezuschlag decke die Kosten des Grundpflegebedarfs vollständig. Infolge Überentschädigung (Art. 69 ATSG) bestehe kein Anspruch auf Pflegebeiträge.
Der Schlüssel für die KLV-Leistungen ergibt sich aus dem Zeitfaktor und einem Zuschlag respektive Korrekturfaktor für höhere fachliche Qualifikation ("Grade-and-Skill-Mix"), weil qualifiziertes Personal pro Zeiteinheit teurer ist. Er muss sich aber auf die gesamten Besoldungskosten des Pflege- und Betreuungspersonals beziehen.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob Art. 25a Abs. 5 KVG in der seit 1. Januar 2019 gültigen Fassung rückwirkend auf bestehende Pflegeverhältnisse anwendbar sei.
Am 19. März 2021 hat das Parlament den indirekten Gegenvorschlag zur Pflegeinitiative "Für eine starke Pflege" verabschiedet, welcher ganz im Zeichen der sogenannten "Ausbildungsoffensive" steht.
Das Bundesgericht hatte sich um vorliegenden Urteil mit einer wichtigen Frage der Neuordnung der Pflegefinanzierung zu befassen: Ist es den Kantonen gestattet, im Rahmen der Restfinanzierung betragliche Höchstansätze festzulegen (Normkosten, Normdefizite)?
In einem Genfer Fall bestätigt das Bundesgericht seine Rechtsprechung zur «bedingungslosen» Ausrichtung der kantonalen Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5 KVG).
Im vorliegenden Urteil hatte sich das Bundesgericht zur Auslegung einer Leistungsvereinbarung betreffend die kantonale bzw. kommunale Restkostenfinanzierung von IV-pflichtigen Pflegeleistungen zu äussern.
Nachbesserung der Pflegefinanzierung (Art. 25a Abs. 5 KVG): Das Parlament regelt die Kostenverteilung zwischen dem Wohnkanton der versicherten Person und dem Standortkanton des Heims.