Die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs sind für die Pensionskassen grundsätzlich verbindlich, wenn sie nicht offensichtlich unhaltbar festgesetzt worden sind. Dementsprechend war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einem vollen Pensum erwerbstätig gewesen wäre, hätte sie keine gesundheitlichen Beschwerden gehabt.