iusNet

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Sozialversicherungsrecht > Rechtsprechung > Bund > Invalidenversicherung > Änderung der Rechtsprechung Zu Den Materiellen Voraussetzungen Für Eine Reformatio

Änderung der Rechtsprechung zu den materiellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren (8C_440/2017, zur Publikation vorgesehen)

Änderung der Rechtsprechung zu den materiellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren (8C_440/2017, zur Publikation vorgesehen)

Jurisprudence
Invalidenversicherung

Änderung der Rechtsprechung zu den materiellen Voraussetzungen für eine reformatio in peius im kantonalen Beschwerdeverfahren (8C_440/2017, zur Publikation vorgesehen)

In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob für eine Schlechterstellung der am Recht stehenden Partei im kantonalen Beschwerdeverfahren die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten (offensichtliche Unrichtigkeit, Korrektur von erheblicher Bedeutung). Es verneinte dies und ändert damit seine Rechtsprechung gemäss BGE 142 V 337, in welchem es diese Voraussetzungen auch bei einer reformatio in peius noch als zwingend erachtete. Die nach Art. 61 lit. d ATSG geltende Offizialmaxime setzt gemäss jüngster Rechtsprechung nämlich nicht voraus, dass ein kantonales Versicherungsgericht nur dann einen angefochtenen Entscheid in peius reformieren darf, wenn dieser zweifellos unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist.

iusNet AR-SVR 30.07.2018

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.