Das Bundesgericht befasste sich in diesem Urteil mit der Frage, ob für eine Schlechterstellung der am Recht stehenden Parei im kantonalen Beschwerdeverfahren die gleichen strengen Voraussetzungen wie bei der Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen und Einspracheentscheide gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gelten.