Sabine Baumann Wey kommentiert einen interessanten Fall aus dem Bereich der obligatorischen Unfallversicherung, in dem es um die Abgrenzung zwischen revisionsweiser Rentenabänderung nach Art. 17 ATSG und Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 UVG geht. In Anbetracht der Möglichkeit der substituierten Begründung einer zweifellosen Unrichtigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinn erst im Gerichtsverfahren weist sie insbesondere darauf hin, dass die Rechtsvertretung eines Versicherten bei Prüfung einer Beschwerde gut beraten ist, unabhängig von der konkreten Begründung der Verwaltung stets sämtliche Abänderungsmöglichkeiten im Auge zu behalten.