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Zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung beim Bezug einer Invalidenrente vor Erreichen des reglementarischen Rentenalters (Art. 124 ZGB)

Zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung beim Bezug einer Invalidenrente vor Erreichen des reglementarischen Rentenalters (Art. 124 ZGB)

Jurisprudence
Berufliche Vorsorge

Zum Vorsorgeausgleich bei Scheidung beim Bezug einer Invalidenrente vor Erreichen des reglementarischen Rentenalters (Art. 124 ZGB)

Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Art. 122-124e ZGB sowie den Art. 280 f. ZPO geteilt; die Art. 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar (Art. 22 FZG). Entsprechend dem Grundsatz von Art. 122 ZGB werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Dabei ist zu differenzieren zwischen dem Vorsorgeausgleich «bei Austrittsleistungen» (Art. 123 ZGB) und bei «Invalidenrenten vor dem reglementarischen Rentenalter» (Art. 124 ZGB). Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB). Nach Art. 123 Abs. 3 ZGB berechnen sich die zu teilenden Austrittsleistungen nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b FZG. Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt laut Art. 124 Abs. 1 ZGB der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Gemäss Art. 124 Abs. 2 ZGB gelten die...

iusNet AR-SVR 21.04.2020

 

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