Renovationsarbeiten während der Pandemie
Renovationsarbeiten während der Pandemie
Renovationsarbeiten während der Pandemie
Gemäss Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder die Tätigkeit ausgesetzt wird, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn u.a. der Arbeitsausfall nur vorübergehend ist. Gemäss Art. 32 Abs. 1 lit. a und b AVIG ist ein Arbeitsausfall dann anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist sowie je Abrechnungsperiode mindestens 10% der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG wird ein Arbeitsausfall nicht berücksichtigt, wenn er auf betriebsorganisatorische Massnahmen wie Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten oder Wartungsarbeiten zurückzuführen ist. Die Ausnahme von Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG gilt nicht nur für Arbeitsausfälle, die auf Faktoren zurückzuführen sind, die wirtschaftlicher Art nach Art. 32 Abs. 1 AVIG, sondern gilt auch für Härtefälle im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AVIG und 51 AVIV (E. 4).
In Art. 51 Abs. 1 AVIV ist vorgesehen, dass Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht vom Arbeitgeber zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, anrechenbar sind,...
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