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KiTa-Subventionen der arbeitgebenden Person sind AHV-beitragspflichtig

KiTa-Subventionen der arbeitgebenden Person sind AHV-beitragspflichtig

Jurisprudence
Alters- und Hinterlassenenversicherung

KiTa-Subventionen der arbeitgebenden Person sind AHV-beitragspflichtig

Das Universitätsspital Basel (USB) betreibt eine eigene Kindertagesstätte (KiTa). Spitalmitarbeitende, die dieses Betreuungsangebot oder das einer anderen angeschlossenen KiTa in Anspruch nehmen, haben die Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch das USB für die Betreuungskosten. Ausgerichtet wird der Betrag vom USB nicht an die Eltern, sondern direkt an die KiTa. Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel kam 2019 zum Schluss, dass auf die Subventionen des USB bisher fälschlicherweise keine AHV-Beiträge erhoben worden seien. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt stellte auf Beschwerde des USB 2021 fest, dass die KiTa-Subventionen von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen seien; die KiTa-Subventionen seien als Familienzulagen zu betrachten, die gemäss Art. 6 der AHV-Verordnung beitragsbefreit seien (Sachverhalt).

Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde des Bundesamtes für Sozialversicherungen gut. Damit Zuwendungen der arbeitgebenden Person an seine Arbeitnehmenden von der AHV-Beitragspflicht ausgenommen werden können, bedarf es einer besonderen rechtlichen Grundlage. Eine Auslegung ergibt, dass es sich bei KiTa-Subventionen entgegen der...

iusNet AR-SVR 15.11.2022

 

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