Aufschub der AHV-Altersrente bei IV-Rentner
Aufschub der AHV-Altersrente bei IV-Rentner
Aufschub der AHV-Altersrente bei IV-Rentner
Laut Art. 55bis AHVV sind vom Aufschub gemäss Art. 39 AHVG u.a. die Altersrenten, die eine Invalidenrente ablösen (lit. b) ausgeschlossen. Streitig und zu prüfen war, ob diese Verordnungsbestimmung verfassungs- und gesetzeskonform ist. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass bei der Einführung der Aufschubsmöglichkeit gemäss Art. 39 Abs. 1 AHVG nie davon die Rede gewesen sei, (frühere) Invalidenrentner davon auszuschliessen. Hinsichtlich der Begrenzung "verwaltungsmässiger Umtriebe" seien lediglich Teilrenten der unteren Skalen und ausserordentliche Renten genannt worden. Der Rentenaufschub setze keine fortgesetzte Erwerbstätigkeit voraus, und der Ausschluss der (früheren) Invalidenrentner von der Aufschubsmöglichkeit lasse sich auch unter einer systemfremden sozialhilferechtlichen Optik nicht rechtfertigen. Der Verwaltungsaufwand für den Aufschub der Altersrente unterscheide sich nicht danach, ob zuvor eine Invalidenrente geflossen sei oder nicht. Ausserdem sei der Aufschub der Altersrente ohnehin, auch wenn sie sich aus Art. 33bis AHVG berechne, kostenneutral. Art. 55bis lit. b AHVV verletze die Delegationskompetenz gemäss Art. 39 Abs. 3...
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