AHV-Unterstellung im internationalen Dreiecksverhältnis (9C_320/2017, zur Publikation bestimmt)
AHV-Unterstellung im internationalen Dreiecksverhältnis (9C_320/2017, zur Publikation bestimmt)
AHV-Unterstellung im internationalen Dreiecksverhältnis (9C_320/2017, zur Publikation bestimmt)
Streitgegenstand in diesem zur Publikation bestimmten 5-er Entscheid bildete die Frage, ob der Versicherte - slowenischer Staatsangehöriger und somit EU-Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz - in Bezug auf seine selbständige Erwerbstätigkeit in Montenegro der schweizerischen (obligatorischen) Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV) unterstand und auf den damit erzielten Einkommen AHV-Beiträge zu entrichten hatte.
Das Bundesgericht bejahte die Frage. Montenegro gehört nicht zu den Vertragsstaaten des FZA, weshalb dieses Abkommen und demzufolge auch die VO 1408/71 und VO 883/04 grundsätzlich nicht anwendbar waren (E. 6.1). Allerdings bestehen zwischen den beteiligten Staaten Abkommen: Schweiz-Slowenien, Schweiz-Montenegro sowie Montenegro-Slowenien. Alle Abkommen erklären im Grundsatz die Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaates für massgebend, auf dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (E. 6.3.2). Für die vorliegende Konstellation – Wohnsitz und unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz sowie selbständige Erwerbstätigkeit in Montenegro – sehen die Abkommen nicht die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften beider Staaten vor. Namentlich statuieren das FZA...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.