Weil die Persönlichkeit des Arbeitnehmers im Vorfeld der Kündigung verletzt worden war und die Arbeitgeberin keine Massnahmen ergriffen hatte, um den Konflikt zu bereinigen, war die Kündigung aus vorgeschobenen Gründen missbräuchlich, weshalb sie mit sechs Monatslöhnen zu entschädigen war. Massnahmen waren vor allem deshalb angezeigt, weil der Konflikt durch ungebührliches Verhalten eines Verwaltungsrates der Arbeitgeberin hervorgerufen wurde.