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Triftiger Grund, der Arbeitsablehnung relativiert hätte, lag nicht vor

Jurisprudence
Arbeitslosenversicherung
Obwohl kein triftiger Grund vorlag, um die Arbeitsablehnung zu relativeren, hatte die Vorinstanz die Einstellung in der Anspruchsberechtigung reduziert, was das Bundesgericht korrigierte.
iusNet AR-SVR 21.10.2021

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