Triftiger Grund, der Arbeitsablehnung relativiert hätte, lag nicht vor
Triftiger Grund, der Arbeitsablehnung relativiert hätte, lag nicht vor
Triftiger Grund, der Arbeitsablehnung relativiert hätte, lag nicht vor
A. wurde 34 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil sie eine angemessene Beschäftigung abgelehnt hatte. A. hätte sich auf Aufforderung für eine Stelle bewerben sollen. Sie kopierte daraufhin den Internet-Link falsch, weshalb sie eine LinkedIn-Kontaktanfrage an die Verfasserin der Stellenanzeige schickte. Sie unterliess es aber, die potenzielle Arbeitgeberin telefonisch zu kontaktieren. Die Vorinstanz hatte in Würdigung der Umstände, dass A. ihre Pflichten als Arbeitslose ernst nehme, die Einstellung auf 20 Tage reduziert (Sachverhalt).
Das Bundesgericht korrigierte diesen Entscheid. Dass A. ihre Pflichten als Arbeitslose ernst nehme, sei zwar ein relevanter Umstdn für die Bestimmung der Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Es stelle aber einen triftigen Grund dar für die Ablehnung von geeigneter Arbeit. Nur ein triftiger Grund, könne das Fehlverhalten als mittelschwer erscheinen lassen. Weil mit den ursprünglich verfügten 34 Einstelltagen bereits erheblich von der durchschnittlichen Dauer bei schwerem Verschulden von 45 Einstelltagen abgewichen worden war, seien die genannten Umstände bereits angemessen zugunsten von A. berücksichtigt worden (E...
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