Fristlose Entlassung und Arbeitszeugnis
Fristlose Entlassung und Arbeitszeugnis
Fristlose Entlassung und Arbeitszeugnis
Vereinbart war, dass die Beschwerdegegnerin das Arbeitszeugnis selber abfasst und dann ihren Vorgesetzten zwecks inhaltlicher Prüfung und zwecks Unterzeichnung vorlegt. Das Zeugnis wurde aber von einer nicht zeichnungsberechtigten Drittperson unterschrieben. Die Vorinstanz konnte – bis auf ein paar wenige Fehler im Arbeitszeugnis – keine böswillige Absicht der Beschwerdegegnerin erkennen und stellte fest, dass die Unregelmässigkeiten keine Nachteile für die Beschwerdeführerin schaffen würden, weshalb die fristlose Entlassung ungerechtfertigt sei. Das Bundesgericht folgte dieser Ansicht (E. 5).
Weiter zu prüfen war eine allfällige Verletzung von Art. 330a OR (E. 6). Das Bundesgericht musste sich mit der Frage befassen, ob eine Formulierung des Arbeitszeugnisses durch Arbeitnehmende zulässig ist oder nicht. Es kam zum Schluss, dass dies nicht per se unzulässig sei und wies die Klage im vorliegenden Fall ab.
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