iusNet

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Arbeitsrecht > Rechtsprechung > Bund > Öffentliches Personalrecht > Die Pflicht Nebenbeschäftigungen Mitzuteilen

Die Pflicht, Nebenbeschäftigungen mitzuteilen

Die Pflicht, Nebenbeschäftigungen mitzuteilen

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht

Die Pflicht, Nebenbeschäftigungen mitzuteilen

A. informierte das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) nicht über seine Nebenbeschäftigung, obwohl arbeitsvertraglich vereinbart worden war, dass der Angestellte den Arbeitgeber über die Ausübung einer Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes informiert. Am 11. November 2019 gab A. dann gegenüber dem Abteilungsleiter D. des BBL an, seit Gründung der C. AG im Umfang von fünf Stunden pro Jahr für diese unentgeltlich tätig zu sein. A. wurde etwas später erneut vom BBL zu seiner Tätigkeit bei der C. AG befragt. Dabei gab er an, er habe als Gefälligkeitsdienst das Verwaltungsratsmandat übernommen, übe aber keine operativen Funktionen aus und werde ebenso wenig entschädigt. Gleichentags stellte ihn der Arbeitgeber frei. Weil er einen unterbreiteten Vergleich nicht unterzeichnete, wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst mit der Begründung, dass aufgrund seines intransparenten Verhaltens das gegenseitige Vertrauen erschüttert worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde vollumfänglich gut, woraufhin das BBL ans Bundesgericht gelangte (Sachverhalt).

Das Bundesgericht erwog, dass die Sachlage im Kündigungszeitpunkt keineswegs klar gewesen sei. Es habe...

iusNet AR-SVR 07.05.2022

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.