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Wiedereingliederung nicht möglich, wenn wegen 100%iger Invalidität volle IV-Rente bezogen wird

Wiedereingliederung nicht möglich, wenn wegen 100%iger Invalidität volle IV-Rente bezogen wird

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht

Wiedereingliederung nicht möglich, wenn wegen 100%iger Invalidität volle IV-Rente bezogen wird

Eine Wiedereinstellung ist unmöglich, wenn es sich um eine Person handelt, die eine volle IV-Rente für einen Invaliditätsgrad von 100% bezieht, was eine - als dauerhaft angenommene - vollständige Erwerbsunfähigkeit und somit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit voraussetzt. Das stellt einen sachlichen Grund dar, infolgedessen nur eine Entschädigung nach kantonalem Recht infrage kommt (E. 6.2).

iusNet AR-SVR 07.01.2022

 

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