Wiedereingliederung nicht möglich, wenn wegen 100%iger Invalidität volle IV-Rente bezogen wird
Wiedereingliederung nicht möglich, wenn wegen 100%iger Invalidität volle IV-Rente bezogen wird
Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Wiedereingliederung nicht möglich, wenn wegen 100%iger Invalidität volle IV-Rente bezogen wird
Eine Wiedereinstellung ist unmöglich, wenn es sich um eine Person handelt, die eine volle IV-Rente für einen Invaliditätsgrad von 100% bezieht, was eine - als dauerhaft angenommene - vollständige Erwerbsunfähigkeit und somit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jede Tätigkeit voraussetzt. Das stellt einen sachlichen Grund dar, infolgedessen nur eine Entschädigung nach kantonalem Recht infrage kommt (E. 6.2).
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