Zweckwidrige Verwendung mehrerer Teilklagen
Zweckwidrige Verwendung mehrerer Teilklagen
Zweckwidrige Verwendung mehrerer Teilklagen
A. ist Zahnärztin und bei der B. AG beschäftigt, die Zahnarztkliniken in der Schweiz betreibt. A. arbeitete als Zahnärztin und als Zentrumsleiterin. Diese Arbeitsverhältnisse wurden vonseiten der B. AG aufgelöst. A. reichte in der Folge vier Teilklagen ein und forderte in zwei Teilklagen je CHF 29'999 wegen missbräuchlicher Kündigung in ihren jeweiligen Funktionen. Später reichte A. eine dritte Klage über nochmals CHF 29'999 (Lohnforderungen aus beiden Arbeitsverhältnissen) und eine vierte Klage über CHF 8'587 (Ferienlohn aus beiden Arbeitsverhältnissen) sowie auf die Ausstellung der Arbeitszeugnisse und die Erstellung von Schlussrechnungen ein. Der Streitwert belieft sich in der Gesamtbetrachtung auf
CHF 113'597.
Das Arbeitsgericht ging anfänglich von unterschiedlichen Lebenssachverhalten aus, vereinigte die Klagen trotzdem und führte die Prozesse im vereinfachten Verfahren. Als die dritte und die vierte Klage eingereicht wurden, erachtete es das Arbeitsgericht als evident, dass alle vier Klagen aus demselben Lebenssachverhalt hervorgehen, also eine objektive Klagenhäufung vorlag. Alle vier Verfahren wurden vereinigt und ins ordentliche Verfahren vor dem...
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