Vertragsfreiheit ist auch die Freiheit, keinen Vertrag abzuschliessen
Vertragsfreiheit ist auch die Freiheit, keinen Vertrag abzuschliessen
Vertragsfreiheit ist auch die Freiheit, keinen Vertrag abzuschliessen
A. arbeitete ab 1995 für die Luftfahrtgesellschaft B. in Jordanien. 2007 wurde er nach Bahrain versetzt. Ab 2010 arbeitete A. in Genf und war für die Schweiz und Frankreich zuständig. 2016 teilte die B. dem A. mit, dass er nach Jordanien versetzt werde. A. teilte sofort mit, dass er Genf nicht verlassen werde, weil seine Frau dort ihren Lebensmittelpunkt habe. Im April 2017 verlangte die B. von A., dass er unverzüglich nach Jordanien zurückkehre und drohte bei Widerhandlung die sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses an. Im Mai 2017 erneuerte B. die Warnung und setzte Frist bis 3. Juni 2017. Am 7. Juni 2017 kündigte die B. dem A. fristlos rückwirkend auf den 3. Juni 2017 (Sachverhalt).
Das Bundesgericht kritisierte die rechtliche Würdigung des Systems des alle drei Jahre stattfindenden Transfers durch die Vorinstanz. Auch wenn die Versetzung im Unternehmen gängige Praxis ist und in annähernd regelmässigen Abständen stattfindet, ist es bei einem Stellen- und Arbeitsplatzwechsel mit dem Umzug in ein anderes Land erforderlich, jedes Mal im rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext des neuen Arbeits- und Wohnortes die neuen Aufgaben oder Pflichten sowie die neuen...
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