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Verjährung des Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis

Verjährung des Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Verjährung des Anspruchs auf ein Arbeitszeugnis

Grundsätzlich verjähren Ansprüche nach dem Ablauf von 10 Jahren (Art. 127 OR). Mit Ablauf von 5 Jahren verjähren Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Ar­beitneh­merinnen (Art. 128 Ziff. 3 OR). Im vorliegenden Fall wollte der Arbeitnehmer sein Arbeitszeugnis korrigiert haben. Das Schlichtungsgesuch reichte er etwas mehr als 6 Jahre nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus (Sachverhalt).

Das Bundesgericht setzte sich erstmals grundlegend mit der Abgrenzung von Art. 127 und Art. 128 Ziff. 3 OR auseinander. Es kam nach Anwendung des Methodenpluralismus zum Schluss, dass Art. 128 Ziff. 3 OR monetäre Forderungen im Zusammenhang mit der Hauptleistung der Arbeitnehmerinnen erfasst. Im Gegensatz zum Ferienanspruch (Rechtsprechung: BGE 136 III 94), der mit Freizeit und Lohn zwei Aspekte umfasst, weise der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis keine Merkmale einer Lohnforderung auf, obwohl er eine vermögensrechtliche Natur habe. Zum einen müsse man in Erwägung ziehen, dass ursprünglich nur Lohnforderungen von Art. 128 Ziff. 3 OR erfasst waren, mit der Revision die Rechtslage nicht angepasst werden wollte und die Arbeitnehmenden im Vergleich zu den Arbeitgebenden unbillig...

iusNet AR-SVR 22.01.2021

 

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