Ungerechtfertigte fristlose Entlassung
Ungerechtfertigte fristlose Entlassung
Ungerechtfertigte fristlose Entlassung
B. arbeitete bei der A. AG. Letztere kündigte am 29. September 2015 den Arbeitsvertrag per 31. März 2016 auf. Am 27. Oktober 2015 sprach die A. AG eine Verwarnung gegen B. aus wegen eines Fehlers bei der Ausführung der Arbeit. Sie kündigte schliesslich das Arbeitsverhältnis am 4. November 2015 fristlos, nachdem B. zwei weitere Fehler untergelaufen waren. Das erstinstanzliche Gericht beurteilte die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnis als ungerechtfertigt und sprach B. Lohn zu i.S.v. Art. 337c Abs. 1 OR sowie eine Entschädigung i.S.v. Art. 337c Abs. 3 OR (Sachverhalt).
Art. 337 Abs. 1 OR sieht das Recht vor, den Arbeitsvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt nach Art. 337 Abs. 2 OR jeder Umstand, der es nach den Regeln von Treu und Glauben nicht zulässt, dass die Person, die die Kündigung ausgesprochen hat, zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet wird. Die Gründe für eine fristlose Entlassung sind restriktiv handzuhaben. Gemäss Rechtsprechung müssen die Tatsachen, auf die sich die kündigende Partei beruft, zum Verlust des Vertrauensverhältnisses geführt haben, das die Grundlage des Arbeitsvertrags bildet. Nur ein...
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