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Fristlose Kündigung wurde zurückgenommen

Fristlose Kündigung wurde zurückgenommen

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Fristlose Kündigung wurde zurückgenommen

B. kündigte sein Arbeitsverhältnis bei der A. AG fristlos am 4. November 2019. Die A. AG nahm die fristlose Kündigung am 22. November 2019 in Empfang, so dass die ordentliche Kündigung von B. (Zustellung der ordentlichen Kündigung am 6. November 2019) die fristlose Kündigung vom 4. November 2019 überholte. Die A. AG kündigte das Arbeitsverhältnis mit B. am 23. Nobember 2019, indem sie B. im Zeiterfassungssystem sperrte, ihm die fristlose Kündigung telefonisch durch C. mitteilte und eine Lohnabrechnung für den November pro rata temporis 21 Tage erstellte. Es bestand Uneinigkeit darüber, von welcher Partei und auf welchen Zeitpunkt hin das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde (Sachverhalt).

Von den von B. erklärten Kündigungen vom 4. bzw. 6. November 2019 entfaltete gemäss der Vorinstanz nach Art. 9 OR nur die spätere - d.h. die ordentliche - Kündigung Wirkung, weil die A. AG zuerst von dieser Kenntnis erlangt habe. Die frühere (fristlose) Kündigung wurde also widerrufen. Diese rechtliche Würdigung hielt vor Bundesgericht stand (E. 2 und 3).

iusNet AR-SVR 21.10.2022

 

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