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Konflikte

Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin bei betriebsinternen Konflikten

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht
Die Arbeitgeberin muss im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht merken, wenn blosses Zureden nicht mehr nützt und Massnahmen zur Trennung von sich streitenden Arbeitnehmern zu treffen sind. Solange der Arbeitnehmer nicht nur die Kündigung des anderen Arbeitnehmers, sondern auch anderweitige Massnahmen unter Beibehaltung des Kontrahenten will, ist eine Kündigung wegen diesen gestellten Forderungen ungerechtfertigt.
iusNet AR-SVR 21.03.2019