Datenschutz im Arbeitsverhältnis
Datenschutz im Arbeitsverhältnis
Datenschutz im Arbeitsverhältnis
Der Arbeitsvertrag sah vor, dass das Firmenhandy ausschliesslich zu beruflichen Zwecken genutzt werden darf. Die Arbeitgeberin behielt sich das Recht vor, die ordnungsgemässe Nutzung des Handys zu überprüfen. Nach einem turbulenten Ende des Arbeitsverhältnis gab der Arbeitnehmer das Handy zurück und löschte sämtliche privaten Daten darauf. Die Arbeitgeberin wusste darum, dass das Handy auch für private Zwecke genutzt wurde und rief private und intime Daten ab, die auf dem iCloud-Konto des Arbeitnehmers gespeichert waren. Die Gerichte sprachen dem Arbeitnehmer für die erlittene immaterielle Unbill eine Entschädigung von CHF 5'000.-- zu (Sachverhalt).
Das Bundesgericht wies die Beschwerde dagegen ab. Art. 328b OR konkretisiere die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Zweckgebundenheit bei der Datenbearbeitung. Art. 328b OR führe eine Vermutung für die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung ein, wenn sie die Eignung der arbeitnehmenden Person für das Arbeitsverhältnis betreffe oder für die Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sei. Falle die Datenbearbeitung nicht in den Anwendungsbereich von Art. 328b OR, gilt sie als rechtswidrig und muss sich auf einen...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.