In der Holdingstruktur einer Versicherung, die mit verschiedenen Gefässen Versicherungen nach VVG als auch nach KVG anbietet, ist der Datenfluss grundsätzlich unterbrochen. Die Entbindung aller "Mitgliedsversicherungen der Groupe Mutuel" von der Schweigepflicht bezieht sich auf Fälle, in denen der Verdacht auf Anzeigeverweigerung oder Betrug besteht.
Das Bundesgericht schützte den Zuspruch einer Genugtuung von CHF 5'000, nachdem die Arbeitgeberin private und intime Daten des Arbeitnehmers bearbeitet hatte.
Nach der Verabschiedung im Parlament wurde Ende Juni 2021 das Vernehmlassungsverfahren für die Totalrevision der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz eröffnet. Die Vernehmlassungsfrist dauerte bis am Donnerstag, 14. Oktober 2021.
Im Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) soll klar festgeschrieben werden, dass gesammelte Gesundheitsdaten keinen Rückschluss auf Versicherte zulassen. Der Ständerat hat Gesetzesänderungen im KVAG sowie im Krankenversicherungsgesetz (KVG) aufgrund der Parlamentarischen Initiative von Joachim Eder in der Herbstsession 2019 in der Schlussabstimmung einstimmig zugestimmt.
Vom Bundesrat wird der Einsatz der AHV-Nummer zugunsten rascher, effizienter und kostengünstiger Verwaltungsabläufe unterstützt. Die AHVN mit dem 13-stelligen eindeutigen und nicht sprechenden Personenidentifikator verspricht schon heute, dass Verletzungen des Datenschutzes durch Verwechslungen von Personendossiers vermieden werden können.
Sind die Akten eines verstorbenen Versicherten besonders zu schützen und ist das Akteneinsichtsgesuch der hinterlassenen Lebenspartnerin daher abzuweisen? Nein. Einzig mit dem pauschalen Hinweis, die nicht offen gelegten Akten enthielten hauptsächlich persönliche Daten des verstorbenen Lebenspartners, welcher sich zu seinen Rechten nicht äussern könne, lässt sich die Beschränkung der Akteneinsicht nicht begründen.
Der vorliegende Entscheid aus der Unfallversicherung reiht sich ein in die "Observationspraxis" des Bundesgerichts in der Nachfolge des Vukota-Bojić-Urteils des EGMR. Das Bundesgericht lässt die Verwertung von Observationsergebnissen zu, die von einem Detektiv unter Vorspiegelung einer Familienreise bei der Überwachung der Versicherten in dem von ihr betriebenen Gästehaus gewonnen wurden. Die Grenze bilden Überwachungsmassnahmen im Gebäudeinnern.
Private Observationen sind in der StPO nicht vorgesehen und daher unzulässig. Ergebnisse privater Observationen können aber dennoch ausnahmsweise verwertbar sein (Art. 141 Abs. 2 StPO).
Die Überwachung von Arbeitnehmenden und die Observation von Versicherten sind unabhängig von der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe grundsätzlich unzulässig, wenn sie ohne klare Grundlage in der Rechtsordnung ad hoc erfolgen. Dieser Grundsatz stärkt die Transparenz und Voraussehbarkeit der Datenbearbeitung und setzt einer Verwertung illegal erhobener Beweise enge Grenzen. Die jüngste Bundesgerichtspraxis nimmt diesen Grundsatz auf, schwächt ihn aber über die "Hintertür des Einzelfalls" allzu stark ab, worunter Grundanliegen des Rechts und des Datenschutzes leiden.