Dahinfallen einer Zusatzvereinbarung durch mündliche Kündigung (4A_311/2017)
Dahinfallen einer Zusatzvereinbarung durch mündliche Kündigung (4A_311/2017)
Dahinfallen einer Zusatzvereinbarung durch mündliche Kündigung (4A_311/2017)
Der Beschwerdeführer war ab Oktober 2000 als Arbeitnehmer tätig für die Beklagte, eine AG, die vom Onkel und vom Bruder des Beschwerdeführers gegründet worden war. Ca. zweieinhalb Jahre nach der Anstellung schlossen die Parteien eine "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag" ab, wonach dem Beschwerdeführer eine Gewinnbeteiligung zustand. Im Frühling 2013 - nach Abschluss dieser Zusatzvereinbarung - kündigte die Beklagte dem Beschwerdeführer. Dieser war mit der per Anfang 2013 rückwirkend angekündigten Änderung der Lohnbedingungen nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer machte Lohn- und Gewinnbeteiligungsansprüche geltend.
Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Kläger sein Arbeitsverhältnis mündlich per Ende 2010 gekündigt hatte und dadurch sein Gewinnbeteiligungsanspruch dahinfiel. Im Rahmen einer Neuanstellung per Anfang 2011 sei keine neue Gewinnbeteiligung vereinbart worden. Aus Sicht des Beschwerdeführers war dieser Sachverhalt willkürlich erstellt.
Das Bundesgericht konnte keine willkürliche Sachverhaltsdarstellung erkennen, zumal sich die Vorinstanz auf das Protokoll der Verwaltungsratssitzung als neutralstes Beweismittel gestützt hatte...
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