iusNet

Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht > Arbeitsrecht > Rechtsprechung > Bund > Privates Individualarbeitsrecht > Beschäftigung Von Familienangehörigen Mit Gefälschtem Pass 6b 3122017  

Beschäftigung von Familienangehörigen mit gefälschtem Pass (6B_312/2017)  

Beschäftigung von Familienangehörigen mit gefälschtem Pass (6B_312/2017)  

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Beschäftigung von Familienangehörigen mit gefälschtem Pass (6B_312/2017)  

In der vorliegenden Beschwerde in Strafsachen, war ein Entscheid der Staatsanwaltschaft i.S. Widerhandlung gegen das AuG zu beurteilen.

Der Beschwerdeführer hatte aus Sicht der Staatsanwaltschaft Baden als Geschäftsführer einer AG seinen eigenen Bruder während knapp 11 Monaten beschäftigt. Letzterer war aber nicht berechtigt in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Bruder des Beschwerdeführers war Drittstaatsangehöriger mit einem gefälschten slowenischen Pass. Der Beschwerdeführer behauptete, gestützt auf diesen EU-Pass davon ausgegangen zu sein, dass der Bruder im Rahmen des FZA in der Schweiz erwerbstätig werden könne. Er habe mit seinem Bruder nicht über den Wechsel der Nationalität gesprochen und nicht gefragt, woher er den slowenischen Pass habe.

Der Beschwerdeführer wurde wegen vorsätzlicher Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung (und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren) zu einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu CHF 50.- und einer Busse von CHF 1'100.-- respektive einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers waren rein appellatorischer Natur, weshalb das...

iusNet AR-SVR 17.12.2017

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.