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Abschreibungsbeschlüsse sind Endentscheide

Abschreibungsbeschlüsse sind Endentscheide

Jurisprudence
Privates Individualarbeitsrecht

Abschreibungsbeschlüsse sind Endentscheide

Die A. GmbH und der B. vereinbarten neben dem Jahresgehalt ein "Variable Pay: 20% of annual base salary, pro rata temporis". Nach Anhängigmachen des Prozesses bezahlte die A. GmbH einen Betrag für das Jahr 2018 (Ziff. 2), weshalb diesbezüglich das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit erstinstanzlich abgeschrieben wurde. Die A. GmbH erhob Berufung und die Vorinstanz trat auf diese bzgl. der Ziff. 2 nicht ein, weil dagegen das Rechtsmittel der Beschwerde einschlägig gewesen wäre (Sachverhalt).

Das Bundesgericht rekapitulierte lehrbuchmässig seine Bonus-Rechtsprechung und schützte die Qualifikation der Vorinstanzen, dass der Bonus eine unechte Gratifikation ist (E. 3).

Bemerkenswert ist zudem, dass B. vorbrachte, dass die "Successful Performance" mit dem Faktor 90-110% zu bemessen sei und mind. 90% forderte. Da es die A. GmbH bewusst eine exakte Bezifferung unterliess und damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nach Art. 160 Abs. 1 ZPO nur teilweise nachkam, war nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (beweiswürdigend) zugunsten des B. davon ausging (vgl. Art. 164 ZPO), dieser betrage 110%, liegt dieser Wert doch einerseits innerhalb der von der A. GmbH zugestandenen...

iusNet AR-SVR 12.04.2022

 

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