Verweigerung der Anerkennung als Sozialpartner bestätigt
Verweigerung der Anerkennung als Sozialpartner bestätigt
Verweigerung der Anerkennung als Sozialpartner bestätigt
Die Spitäler B. verweigerten sich, den Verein A. als Sozialpartner anzuerkennen wegen mangelnder Loyalität (Sachverhhalt).
Um als Sozialpartner anerkannt zu werden, muss eine Gewerkschaft die folgenden vier Voraussetzungen kumulativen erfüllen: Sie muss die Kompetenz haben, Tarifverträge abzuschliessen, sie muss örtlich und sachlich zuständig sein, sie muss ausreichend repräsentativ sein und sie muss sich loyal verhalten. Die Voraussetzungen der Repräsentativität und der Loyalität sind rechtlich unbestimmte Begriffe, die in jedem Einzelfall durch Ausübung des Ermessens konkretisiert werden müssen (E. 6.1).
Da die Gewerkschaften das Recht haben, die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, reicht die Tatsache, dass eine Gewerkschaft mit dem Arbeitgeber oder einem anderen Sozialpartner in Konflikt steht oder gestanden hat, nicht aus, um einen Loyalitätsmangel zu bejahen, solange ihr Verhalten bei dieser Gelegenheit loyal bleibt oder geblieben ist (E. 6.2).
Die strafrechtlichen Verurteilungen von zwei Vertretern des Vereins A. waren in diesem Fall relevante Elemente, um das Kriterium der Loyalität zu prüfen, auch wenn diese Verurteilungen den Verband nicht...
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