Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls für Kurzarbeitsentschädigung
Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls für Kurzarbeitsentschädigung
Bestimmbarkeit des Arbeitsausfalls für Kurzarbeitsentschädigung
Die Strassenverkäuferinnen und -verkäufer haben keine (bestimmte) Arbeitszeit zu leisten und weil dementsprechend keine für die Bestimm- und Kontrollierbarkeit des Arbeitsausfalls notwendige betriebliche Arbeitszeitkontrolle (Art. 46b Abs. 1 AVIV) vorgenommen wird, lässt sich – im Gegensatz zur Arbeit auf Abruf im Sinne von Art. 8f Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung – auch kein Beschäftigungsgrad eruieren. Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder ausreichend kontrollierbar ist, sind nach Art. 31 Abs. 3 lit. a AVIG nicht berechtigt, Kurzarbeitsentschädigung zu erhalten. Vom Grundsatz der Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalls kann somit nur abgewichen werden, wenn die vor Beschäftigungseinbruch geleistete Arbeit während längerer Zeit regelmässig und ohne erhebliche Schwankungen war, sodass eine individuelle Normalarbeitszeit ermittelt werden kann (E. 4.3).
Ein anrechenbarer Ausfall an Arbeitszeit kann nach dem Gesagten grundsätzlich nur entstehen, wenn sich zumindest eine individuelle Normalarbeitszeit ermitteln lässt. Solches ist bei den gegebenen Arbeitsverhältnissen, wie sich aus dem soeben Ausgeführten ergibt, nicht möglich (E. 4.3...
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.