Der Strassenverkäuferinnen und -verkäufer beschäftigende Verein A. reichte am 19. März 2020 eine Voranmeldung von Kurzarbeit ein. Er begründete diese im Wesentlichen mit Einschränkungen in seinen Tätigkeiten aufgrund der Covid-19-Pandemie bzw. der vom Bundesrat infolge der Pandemie verordneten Massnahmen. Die Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung verneinte einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung für die Strassenverkäuferinnen und -verkäufer, da diese nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Verein stünden.