Welche (Gerichts-)Behörde ist zuständig?
Welche (Gerichts-)Behörde ist zuständig?
Welche (Gerichts-)Behörde ist zuständig?
A. war im Zentrum B., einer Fachagentur der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) angestellt. Strittig war die Rückforderung eines Teils der an seine Weiterbildung geleistete finanzielle Unterstützung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verneinte nach einem Meinungsaustausch mit der Rekurskommission EDK/GDK seine Zuständigkeit in einem Urteil. Die Rekurskommission EDK/GDK trat auf die Beschwerde nicht ein (Sachverhalt).
Weil die Grundsätze über Zuständigkeit, Stellung, Organisation und Wahl der Rechtspflegebehörde wenigstens in einer von den Parlamenten genehmigten interkantonalen Vereinbarung festgeschrieben war, genügt die Rekurskommission EDK/GDK den Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV nicht. Für das Bundesgericht drängte sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf, weil sich die Dienstverhältnisse bei der EDK nach dem Personalrecht des Kantons Bern richten sollen, weshalb sich seine Zuständigkeit aufgrund der Sachnähe rechtfertige. Weil somit keine Gerichtsbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV die Angelegenheit beurteilt hatte, war die Rechtsweggarantie verletzt (E. 5.3, 5.4 und 6).
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