Zwecks Vorbereitung auf die Anwaltsprüfung erhielt eine Angestellte im Kanton Schaffhausen zwei Monate bezahlten und zwei Monate unbezahlten Urlaub, wobei die Parteien eine Rückzahlungsvereinbarung abschlossen.
Weil sich weder das Verwaltungsgericht noch die Rekurskommission mit der Rückforderung der Weiterbildungskosten befasst hatte, war vor Bundesgericht die Rechtsweggarantie verletzt.