Therapeutischer Arbeitsversuch als verwertbare Arbeitsleistung?
Therapeutischer Arbeitsversuch als verwertbare Arbeitsleistung?
Therapeutischer Arbeitsversuch als verwertbare Arbeitsleistung?
8C_347/2018
Der Beschwerdeführer war ab 2003 im Dienste des Kantons St. Gallen tätig. Seit 2008 kam es zu längeren krankheitsbedingten Arbeitsausfällen. Nach einem Aushilfseinsatz ab November 2012 verlangte sein Vorgesetzter anlässlich eines Standortgesprächs im Dezember 2012 die sofortige Beendigung dieses Einsatzes wegen nicht ausreichenden Leistungen. Am 7. Januar 2013 unterzeichnete der Beschwerdeführer unter Gewährung einer einjährigen Bewährungsfrist als Personalentwicklungsmassnahme eine Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung im Sinne einer letzten Chance. Dann meldete er sich ab 7. Januar 2013 krankheitsbedingt zu 100 % arbeitsunfähig. Am 14. November 2014 war der Lohnfortzahlungsanspruch bei Krankheit ausgeschöpft. In der Folge kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 18. November 2014 per 28. Februar 2015. Daraufhin klagte der Arbeitnehmer auf Lohnfortzahlung ab 14. November 2014. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die Klage teilweise gut und sprach ihm einen Betrag von brutto Fr. 4'961.65 (zuzüglich Zinsen) für 17 Tage zu. Vor Bundesgericht beantragte der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner zu verpflichten sei, ihm Fr. 36'148.80 zu bezahlen.
Vor Bundesgericht war unbestritten, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer rechtswirksam per Ende Februar 2015 aufgelöst hat. Strittig war einzig, ob die Vorinstanz Bundesrecht (Willkürverbot, Art. 9 BV) verletzte, indem sie dem Arbeitnehmer (nur) den Anspruch auf zusätzliche Lohnfortzahlung wegen Krankheit in Umfang von 17 Tagen zusprach. Diesbezüglich verwies das Bundesgericht auf die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach der Arbeitnehmer zwar vom 6. Januar bis 31. Mai 2014 gemäss ärztlichem Attest an höchstens zwei Tagen pro Woche (40%) einen «therapeutischen Arbeitsversuch» absolvierte, ohne aber eine verwertbare Leistung im Sinne eines prozentualen Teilzeitpensums der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung zu erbringen. Schon die Formulierung des ärztlichen Zeugnisses habe nicht den Schluss auf eine 40 %ige Arbeitsfähigkeit zugelassen. So wurde er auch ab 1. Juni 2014 wieder voll arbeitsunfähig geschrieben. Nach Ansicht des Bundesgerichts wurde daher während des therapeutischen Arbeitsversuches entrichtete Entschädigung von der Vorinstanz zutreffend vollumfänglich als Lohnzahlung im Sinne des kantonalen Personalgesetzes (Art. 47 PersG/SG) qualifiziert.
Weiter vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, dass er per anfangs Juni 2014 freigestellt wurde, weshalb ab diesem Zeitpunkt keine Krankheitstage mehr angefallen seien. Daher habe er Anspruch auf den Differenzlohn (voller Lohn minus Lohnfortzahlungsanspruch) für diese Zeitspanne und auf den vollen Lohn zwischen 15. November 2014 bis 28. Februar 2015. Das Kantonsgericht sah im Gesundheitszustand des Arbeitnehmers das ausschlaggebende Kriterium für die Lohnfortzahlung auch ab 1. Juni 2014. Dass der Beklagte zeitweise eine Freistellung erwogen habe, änderte nichts daran. Auch diesbezüglich verwarf das Bundesgericht die Rüge der Verletzung des Willkürverbots und wies die Beschwerde ab.