Rechtliches Gehör bei Einreihung in niedrigere Gehaltsklasse - Besitzstandwahrung
Rechtliches Gehör bei Einreihung in niedrigere Gehaltsklasse - Besitzstandwahrung
Rechtliches Gehör bei Einreihung in niedrigere Gehaltsklasse - Besitzstandwahrung
Der Beschwerdeführer A war seit dem 01.02.2004 von den Genfer Verkehrsbetrieben (TPG) als Leiter der Abteilung B. eingestellt und seit dem 01.06.2012 als Projektleiter tätig. In dieser Funktion war er in der Gehaltsklasse 23 eingereiht. Nach einer Analyse aller bestehenden Funktionsklassen anhand eines Rasters zur Stellenklassifizierung zeigte sich, dass zwanzig Mitarbeitende der TPG, unter welchen sich auch A befand, in eine zu hohe Gehaltsklasse eingereiht worden waren. Daraufhin beschlossen die TPG, den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2017 in die niedrigere Lohnklasse 20 einzureihen. Die infolge der Herabstufung entstehende Lohneinbusse in Höhe von CHF 1'310.88 sollte gemäss dem Entscheid der TPF-Leitung mit einem finanziellen Ausgleichsmechanismus kompensiert werden.
Die vom Beschwerdeführer angebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte das Bundesgericht aus mehreren Gründen. Erstens wurde der Beschwerdeführer weitgehend über die neuen ihn betreffenden Lohnmassnahmen informiert, vor dem Entscheid der TPF-Leitung auch mündlich angehört und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme (E. 2.4). Zweitens kam die Behörde ihrer – aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV...
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